Wegweisendes BGH Urteil vom 12. Juni 2025 (Az.: III ZR 109/24) – Coachingverträge sind ohne Zulassung nichtig.
Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärt in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Urteil vom 12.06.2025, Az.: III ZR 109/24), dass ein Coachingvertrag nichtig ist, wenn dieser nicht die nach dem FernUSG (Fernunterrichtungsschutzgesetz) erforderliche Zulassung besitzt. Dabei wendet der BGH das FernUSG auf Verbraucher UND Unternehmer an. Demnach schafft der BGH nun endlich Klarheit, was Coachingverträge betrifft. Somit können meiner Ansicht nach nun viele Betroffene (Verbraucher und Unternehmer) Zahlungen verweigern und sogar gezahlte Beträge von den Coachinganbietern zurückfordern. Grund hierfür ist, dass meiner bisherigen Erfahrung die Coachinganbieter im Regelfall die erforderliche Zulassung nach dem FernUSG nicht besitzen.
Was war nochmal das „Geschäftsmodell Coachingvertrag“?
Wenn Du wissen möchtest, was nochmal das „Geschäftsmodell Coachingvertrag“ ist, schaue Dir auch meine bisherigen Beiträge zum Coaching und insbesondere der Firma CopeCart GmbH auf meiner anwaltlichen Hauptseite (www.ra-schulte.net) an. Die Beiträge findest Du hier:
- „Geschäftsmodell der Coachingverträge“
- CopeCart GmbH – Rückzahlung des Coachinghonorars
- CopeCart Erfahrungen – Ein Update
- Update 2021 – CopeCart Erfahrungen
- CopeCart, Rechnung, Mahnung & Inkasso
Coachingvertrag prüfen lassen und ggf. Geld zurück fordern.
Das „Geschäftsmodell“ der teuren Coachingverträge dürfte mit dem oben genannten BGH Urteil vom 12. Juni 2025 für die Coaches deutlich erschwert worden sein bzw. sogar eventuell auslaufen. Jedenfalls werden die Coaches in Zukunft ihr Geschäftsmodell erheblich verändern müssen, um nicht unter das FernUSG zu fallen. Wenn auch Du einen Coachingvertrag abgeschlossen hast und Dich fragst, ob Du nun sogar eventuell Gelder zurückfordern kannst, solltest Du Deinen Coachingvertrag im Hinblick auf die Rechtsprechung, insbesondere auf die vorgenannte Entscheidung des BGH überprüfen lassen!
Beratungsangebot im RechtShop
In meinem RechtShop findest du ein spezielles Beratungspaket, das dir hilft, deinen Coachingvertrag auf Nichtigkeit zu überprüfen, zu widerrufen oder zu kündigen. Ich unterstütze dich dabei, Zahlungen abzuwenden und dein Geld zurückzufordern, falls du bereits Zahlungen geleistet hast. Die Chancen für Verbraucher und Unternehmer haben sich durch das Urteil des Bundesgerichtshofs aus meiner Sicht deutlich verbessert.
Fazit
Die rechtliche Lage bei Coachingverträgen, insbesondere bei solchen, die über CopeCart abgeschlossen werden, ist komplex. Doch schafft der Bundesgerichtshof (BGH) nun Klarheit. Als dein Anwalt kann ich dir helfen, Deinen Vertrag und Deine Ansprüche zu überprüfen sowie deine Interessen zu vertreten. Buche in meinen RechtShop einfach hierzu mein Beratungspaket
„Online Business Coaching Vertrag widerrufen, kündigen etc.“,
um zu prüfen, ob dein konkreter Coachingvertrag wirksam ist oder nicht, ob du also zu Zahlungen verpflichtet bist oder sogar Gelder von den Coachinganbietern zurückverlangen kannst.
Weitere Rechtsberatungsprodukte findest du in meinen RechtShop (unter rechtshop.ra-schulte.net). Gerne kannst du auch meine anwaltliche Homepage unter www.ra-schulte.net besuchen.
Dein Anwalt für Coachingverträge
Rechtsanwalt Bernhard Schulte
Stichwörter:
Bundesgerichtshof, BGH, Rechnungen CopeCart, CopeCart Erfahrungen,