Gerichtlicher Mahnbescheid des AG Euskirchen

Was tun, wenn man einen gerichtlichen Mahnbescheid vom AG Euskirchen (Amtsgericht Euskirchen) oder einem anderen Gericht erhalten hat?

Mahnbescheid | gerichtlicher Mahnbescheid | Mahnbescheid vom Amtsgericht Euskirchen

Situation „gelber Umschlag“ im Briefkasten:

„Gefühlt“ kommt unangenehme Post immer am Wochenende oder kurz vor Feiertagen. So findest Du beispielsweise an einem Samstagmorgen in Deinem Briefkaseten einen „gelben“ Umschlag vor, der sich von Deiner übrigen Post abhebt. Der Brief stammt von z.B. vom Amtsgericht Euskirchen (Zentrale Mahnabteilung). Auf dem Briefumschlag ist von außen durch den Postzusteller das Datum des Einwurfs in Deinen Briefkasten vermerkt. Du öffnest den Brief und findest einen grauen ausklappbaren Mahnbescheid  nebst Hinweisen und ein Widerpruchsformular vom Gericht vor.

Gerichtlicher Mahnbescheid. Was ist das?

Du schuldest vielleicht einem Dritten (Gläubiger) Geld, oder dieser behauptet zumindest, von Dir noch Geld zu bekommen. Auf Antrag des Gläubigers erläßt das zuständige Amtsgericht im Wege des gerichtlichen Mahnverfahren einen entsprechenden Mahnbescheid. Im Bezirk des OLG Köln ist zentral das Amtsgericht Euskirchen für die Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens zuständig.

In dem Mahnbescheid macht der Gläubiger Geldforderungen aus einem beliebigen Rechtsverhälntnis gegen Dich geltend. Wichtig an dieser Stelle ist zu wissen, dass der Gläubiger diese Forderungen gegen Dich zunächst nur behauptet. Das erlassende Amstgericht hat die geltend gemachten Forderungen des Gläubigers bisher hingegen nicht auf ihre Berechtigung hin überprüft.

Auf der linken Seite findets Du Angaben, wer gegen Dich die Forderungen erhebt. Auf der rechten Seite sind die behaupteten Forderungen nebst etwaigen Nebenforderungen, Kosten und Zinsen etc. ganz konkret aufgeführt. Am Ende steht ein Gesamtbetrag, den Du an den Gläubiger zahlen sollst.

Was kann man tun bzw. sollte man nicht tun?

Stellt sich also nun die Frage, was man tun kann, was man vielleicht tun sollte bzw. was man nicht tun sollte. Hierbei musst Du grundsätzlich unterscheiden, ob der Mahnbescheid aus Deiner Sicht berechtigt, teilweise berechtigt oder gänzlich unberechtigt ist.

Mahnbescheid berechtigt:

Ist der Mahnbescheid auch aus Deiner Sicht tatsächlich in voller Höhe berechtigt, ist es wahrscheinlich am Sinnvollsten, den Gesamtbetrag an Deinen Gläubiger zeitnah zu bezahlen. Ansonsten wird der Gläubiger nach Ablauf Deiner Widerspruchsfrist einen Vollstreckungsbescheid beim Gericht beantragen. Hierdurch entstehen dann weitere Kosten, die der Gläubiger von Dir ersetzt verlangen kann. Im Falle einer berechtigten Forderung wird also nur teurer für Dich.

Mahnbscheid unberechtigt:

Ist der Mahnbescheid hingegen unberechtigt oder zumindest teilweise unberechtigt, solltest Du Widerspruch bzw. teilweisen Widerspruch gegen die geltend gemachten Forderungen einlegen. 

Widerspruch:

Allerdings solltest Du den Widerspruch /Teilwiderspruch unbedingt fristgemäß innerhalb von 2 Wochen ab Zugang bei Dir beim Amtsgericht einlegen. Der Postzusteller notiert nicht nur, wann er den „gelben“ Umschlag bei Dir in den Briefkasten eingeworfen hat, sondern teilt diese Datum auch dem Amtsgericht mit. Das Gericht weis damit ganz genau, wann Du den Mahnbescheid erhalten hast. Maßgebend ist für Deinen Widerspruch der Eingang beim Gericht, nicht wann Du den Widerspruch vielleicht abgeschickt hast. Achte also penibel auf Fristeinhaltung!

Nach Fristablauf ist ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid grundsätzlich nicht mehr möglich. Es wird wahrscheinlich ein Vollstreckungsbescheid folgen (hierzu später in einem anderen Blog-Beitrag mehr.).

Fazit:

Wenn Du einen gerichtlichen Mahnbescheid (z.B. vom AG Euskirchen) erhalten hast, ist den berühmten „Kopf in den Sand stecken“ die schlechsteste und wahrscheinlich teuerste Verhaltensweise. Vielmehr solltest Du an dieser Stelle richtig handeln, damit Du Dir Deine möglichen Einwände gegen die im Mahnbscheid geltend gemachten Forderungen nicht abschneidest und Deine Rechte wahrst.

Gerne helfe ich Dir dabei, entweder durch ein Beratungsgespräch zur ersten Einschätzung der im Mahnbscheid geltend gemachten Forderungen oder im Rahmen einer Vertretung zur aktiven Abwehr dieser Forderungen.

Ruf an!

Rechtsberatung telefonisch – 30 Minuten Telefonat